BSG - Beschluss vom 24.01.2018
B 14 AS 374/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1959/16
SG Berlin, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 2625/16

NichtzulassungsbeschwerdeAbschließender Katalog von ZulassungsgründenKeine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

BSG, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 374/17 B

DRsp Nr. 2018/2971

Nichtzulassungsbeschwerde Abschließender Katalog von Zulassungsgründen Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

1. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - zugelassen werden. 2. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I. S., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe: