Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I. S., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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