LSG Hessen - Beschluss vom 18.08.2014
L 4 KA 52/12 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 168/12

Nichtzulassungsbeschwerde und WertberechnungZulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel

LSG Hessen, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen L 4 KA 52/12 NZB

DRsp Nr. 2015/8734

Nichtzulassungsbeschwerde und Wertberechnung Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel

Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die notwendigen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 394,12 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

In der Sache streiten die Beteiligten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Kieferbruchabrechnung April 2008 und Folgeplan Juli 2008 für die Behandlung des bei der TK versicherten Patienten C. (geb. 1984) und hierbei noch um Absetzungen im Wert von insgesamt 394,12 EUR.

Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts vom 20. Juni 2012.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit drei zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzten. Herr Dr. med. Dr. med. dent. A. ist Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnarzt. Die übrigen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis sind Zahnärzte.