LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2009
L 7 AS 315/08 NZB
Normen:
SGB I § 39; SGB I § 65a; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1196/07

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Divergenz; Überprüfung einer Ermessensentscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 315/08 NZB

DRsp Nr. 2009/8893

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Divergenz; Überprüfung einer Ermessensentscheidung

Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund einer Divergenz mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ist die Überprüfung einer konkreten Ermessensentscheidung nach § 65a SGB I nur insoweit möglich, als die vom BSG vorgegebenen Grundsätze verletzt wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 39; SGB I § 65a; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Kostenerstattung nach § 65a Abs. 1 SGB I.

Mit Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger Kosten, die ihm anlässlich der Anforderung einer Getrenntlebendbescheinigung durch die Beklagte entstanden sind, zu übernehmen. Der Kläger begehrte an Fahrtkosten 1,60 Euro, für das Schreiben an das Ordnungsamt mit Kopie des Bescheides 1,50 Euro, für eine Kopie für seine Akten 0,50 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale i. H. v. 0,72 Euro, insgesamt also 4,32 Euro.