LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.04.2010
L 10 KR 14/10 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 88/08

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; gesetzliche Krankenversicherung; Hilfsmittel; Camouflage; Feuermal

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 10 KR 14/10 NZB

DRsp Nr. 2010/17893

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; gesetzliche Krankenversicherung; Hilfsmittel; Camouflage; Feuermal

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Krankenkasse in einem Einzelfall Camouflage (stark pig-mentiertes Deckmittel zur Auftragung auf die Haut) als Hilfsmittel zur Behandlung eines entstellenden Feuermals leisten muss.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beklagte erstrebt mit der Beschwerde die Zulassung der Berufung. Das Sozialgericht hat die beklagte Krankenversicherung verurteilt, dem Kläger, der an einem ausgedehnten naevus flammaeus (Feuermal) im Gesichts- und Halsbereich leidet, aufgewendete Kosten für eine sogenannte Camouflagebehandlung in Höhe von 505,00 EUR zu erstatten, und die Berufung nicht zugelassen.