LSG Hamburg - Urteil vom 11.09.2013
L 2 AL 47/11
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145; SGB III a.F. § 119 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 329/09

Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreiten des BerufungsstreitwertesKeine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung von Verfügbarkeit bei arbeitslosigkeitsunschädlicher gesetzlich zugelassener Nebentätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 47/11

DRsp Nr. 2014/2633

Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreiten des BerufungsstreitwertesKeine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung von Verfügbarkeit bei arbeitslosigkeitsunschädlicher gesetzlich zugelassener Nebentätigkeit

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach § 144 Abs. 2 SGG scheidet mangels Klärungsbedürftigkeit aus, sofern sich die entscheidende Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur die Anwendung schon entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall umstritten ist. 2. Die Vereinbarung täglicher Arbeitsbereitschaft als verfügbarkeitsunschädlicher Umstand ist anhand des Gesetzeswortlauts und der vom BSG entwickelten Rechtsprechung zu beantworten. 3. Eine kurzzeitige Beschäftigung unter 15 Stunden pro Woche schließt nach § 119 Abs. 3 SGB III a.F. Beschäftigungslosigkeit gerade nicht aus. Auch die Beurteilung von Abrufarbeit ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. des BAG, auf der Basis gesicherter Erkenntnisse eröffnet.