BSG - Beschluß vom 10.11.2006
B 9a SB 61/06 B
Normen:
SGG § 160a § 166 Abs. 1 § 177 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 79/05
BSG, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 9a SB 55/06B
SG Leipzig, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 251/04

Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang bei Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 10.11.2006 - Aktenzeichen B 9a SB 61/06 B

DRsp Nr. 2007/3064

Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang bei Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren

Soweit sich die Erhebung einer Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung richtet, die in einem dem Vertretungszwang unterworfenen Verfahren ergangen ist, so gilt der Vertretungszwang gemäß § 166 Abs. 1 SGG auch für sie. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a § 166 Abs. 1 § 177 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit Schreiben vom 6. und 18. Oktober 2006, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 9. und 20. Oktober 2006, persönlich gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2006, zugestellt am 4. Oktober 2006. Mit diesem Beschluss hatte der Senat die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 2. August 2006 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel entspreche nicht der gesetzlichen Form; es könne wirksam nur von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Darüber hinaus beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.