BSG - Beschluß vom 30.06.2004
B 6 KA 1/04 B
Normen:
SGG § 66 Abs. 2 § 67 Abs. 4 § 158 § 161 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 11/01
SG Bremen, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 176/98

Nichtzulassung der Sprungrevision, Versagung der Wiedereinsetzung

BSG, Beschluß vom 30.06.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 1/04 B

DRsp Nr. 2004/17613

Nichtzulassung der Sprungrevision, Versagung der Wiedereinsetzung

1. Wird in einem sozialgerichtlichen Urteil die Sprungrevision nicht zugelassen, so muss nicht über die Möglichkeit eines Antrags auf Zulassung der Sprungrevision belehrt werden. 2. Der Beschluss, mit dem die Wiedereinsetzung versagt wird, kann mit dem Beschluss über die Verwerfung des Rechtsmittels der Berufung verbunden werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 66 Abs. 2 § 67 Abs. 4 § 158 § 161 ;

Gründe:

I