LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2023
L 10 KR 246/23 NZB KH
Normen:
SGB V § 109 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 2190/22

Nichtzulassung der Berufung wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu einem Aufrechnungsverbot gegen Vergütungsansprüche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 246/23 NZB KH

DRsp Nr. 2024/4550

Nichtzulassung der Berufung wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu einem Aufrechnungsverbot gegen Vergütungsansprüche

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 6;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2023 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedarf vorliegend der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 300 € beträgt 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind 144 Abs. 1 S. 2 SGG).