Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen einer Hilfegewährung für junge Volljährige nach Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 i. V. m. § 33 SGB VIII nicht vorlägen, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 -
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