LSG Bayern - Beschluss vom 16.01.2017
L 11 AS 867/16 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 8; ZPO § 120a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 194/13

Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einer Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 867/16 B PKH

DRsp Nr. 2017/2377

Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einer Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Keine Beschwerde gegen eine Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120a ZPO.

Der Beschwerdeausschluss gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe greift auch ein, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO erst durch nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse geändert wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17. 11.2016 - S 10 AS 194/13 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 8; ZPO § 120a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 06.05.2013 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) dem Antragsteller PKH ohne Ratenzahlung bewilligt.

Auf Nachfrage hat der Antragsteller am 12.09.2016 angegeben, nunmehr über Erwerbseinkommen zu verfügen. Daraufhin hat das SG mit Beschluss vom 17.11.2016 den Beschluss vom 06.05.2013 gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 () i.V.m. § Abs. Satz 1 () abgeändert. Der Antragsteller habe Raten in Höhe von 14,00 EUR monatlich ab 01.01.2017 zu zahlen. Eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei eingetreten. Gegen diesen Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.