LAG München - Urteil vom 17.09.2015
4 Sa 997/14
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 130;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5446/14

Nichtigkeit eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und anderen Arbeitgeberinnen sowie drei Gewerkschaften geschlossenen Zuordnungstarifvertrages zur Reglung der Betriebsvertretungsstruktur

LAG München, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 997/14

DRsp Nr. 2016/4099

Nichtigkeit eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und anderen Arbeitgeberinnen sowie drei Gewerkschaften geschlossenen "Zuordnungstarifvertrages" zur Reglung der Betriebsvertretungsstruktur

Eine juristische Person (Anstalt) des öffentlichen Rechts kann aus Rechtsgründen keinen "Zuordnungstarifvertrag" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abschließen, weil für sie das Betriebsverfassungsgesetz kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht gilt (§ 130 BetrVG).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. November 2014 - 9 Ca 5446/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 130;

Tatbestand:

Die klagende Gewerkschaft A streitet mit den beklagten anderen Gewerkschaften sowie den ebenfalls beklagten Arbeitgeberinnen über die Beendigung eines zwischen allen diesen Parteien geschlossenen "Zuordnungstarifvertrages" nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG aufgrund dessen erfolgter Kündigung durch den Kläger gegenüber der Beklagten zu 3 und nunmehr hilfsweise auch über die Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages als solchen.