I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 54.730,87 EUR festgesetzt.
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