LSG Hamburg - Urteil vom 20.03.2007
L 3 U 12/05
Normen:
BBesG § 12 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 818 § 819 ; SGB IV § 90 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 144 § 146 § 147 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 163/00

Nichtigkeit der Beförderung eines DO-Angestellten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Bezüge

LSG Hamburg, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen L 3 U 12/05

DRsp Nr. 2008/8888

Nichtigkeit der Beförderung eines DO-Angestellten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Bezüge

1. Die Beförderung eines Dienstordnungsangestellten bei einer Berufsgenossenschaft verstößt gegen den Stellenplan als Bestandteil der Dienstordnung und ist gem § 146 SGB VII nichtig, wenn es an einer freien besetzbaren Planstelle fehlte, weil die zur Beförderung genutzte Stelle an eine andere Funktion gebunden war. Dabei darf die Berufsgenossenschaft nicht ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde von einer Funktionsangabe einer Stelle abweichen. Der Vorstand überschreitet seine Kompetenz, wenn er ohne Einholung eines Beschlusses der Vertreterversammlung die Funktionsbeschreibung einer Stelle im Stellenplan nicht beachtet.