LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2010
5 Sa 741/09
Normen:
BGB § 117 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 194/09

Nichtige Vereinbarung eines Scheinarbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 741/09

DRsp Nr. 2011/7641

Nichtige Vereinbarung eines Scheinarbeitsverhältnis

Die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr für die Arbeitgeberin tätig wird sondern unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses "auf dem Papier" und Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer auf der Grundlage des bisherigen Bruttomonatslohns für die Ehefrau des Geschäftsführers der Arbeitgeberin als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis tätig wird, ist als Scheingeschäft nichtig.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009 - 4 Ca 194/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten um die Zahlung einer Vergütung für die Monate Februar 2008 bis Oktober 2008. Mit der Beklagten zu 2. streitet der Kläger um die Zahlung von Provisionen aus einer Vertriebstätigkeit als freier Mitarbeiter.

Der Kläger war bis zum Jahr 2004 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Die Beklagte zu 1. betätigte sich im Wintersportbetrieb am I., einem Berg im B..