Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten um die Zahlung einer Vergütung für die Monate Februar 2008 bis Oktober 2008. Mit der Beklagten zu 2. streitet der Kläger um die Zahlung von Provisionen aus einer Vertriebstätigkeit als freier Mitarbeiter.
Der Kläger war bis zum Jahr 2004 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Die Beklagte zu 1. betätigte sich im Wintersportbetrieb am I., einem Berg im B..
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