LAG Köln - Urteil vom 25.02.2011
3 Sa 1470/09
Normen:
BGB § 134; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 a;
Fundstellen:
ZIP 2011, 1633
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1897/09

Nichtige Umgehung des gesetzlich bestimmten Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsveräußerung durch dreiseitige Vertragsgestaltung mit Insolvenzverwalter und Transfergesellschaft und Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse mit der Erwerberin; Entfristungsklage eines bei Betriebsübergang unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1470/09

DRsp Nr. 2011/15578

Nichtige Umgehung des gesetzlich bestimmten Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsveräußerung durch dreiseitige Vertragsgestaltung mit Insolvenzverwalter und Transfergesellschaft und Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse mit der Erwerberin; Entfristungsklage eines bei Betriebsübergang unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers

1. § 613 a Abs. 1 BGB bezweckt insbesondere den Erhalt des sozialen Besitzstands der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer sowie die Gewährung eines lückenlosen Bestandsschutzes. Eine dem Normzweck zuwiderlaufende Vertragsgestaltung, die zielgerichtet der „personellen Bereinigung" des Betriebs zum Zweck des anschließenden Betriebsübergangs dient, stellt eine Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB dar und ist gemäß § 134 BGB rechtsunwirksam. 2. Eine solche Gesetzesumgehung liegt bei einer Vertragsgestaltung vor, nach der o sämtliche Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer im Wege eines dreiseitigen Vertrages einvernehmlich beenden, ohne Unterbrechung ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vereinbaren und gleichzeitig vier verbindliche Vertragsangebote zum Abschluss eines (unterschiedlich lange befristeten) Arbeitsvertrages mit dem Erwerber (Vertragsbeginn: 30 Minuten nach Eintritt in die Transfergesellschaft) abgeben;