LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2010
10 Sa 424/09
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 Nr. 1; ArbGG § 92a;
Fundstellen:
ArbR 2010, 179
AuA 2010, 306
LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 520/08

Nichtige Kündigung eines Betriebsratsmitglieds vor Rechtskraft der Zustimmungsersetzung; Eintritt der formellen Rechtskraft bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 424/09

DRsp Nr. 2010/3828

Nichtige Kündigung eines Betriebsratsmitglieds vor Rechtskraft der Zustimmungsersetzung; Eintritt der formellen Rechtskraft bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluss über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig. 2. Die formelle Rechtskraft tritt, sofern die Rechtsbeschwerde gegen den die Zustimmung ersetzenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht zugelassen worden ist, mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein.