LAG Köln - Urteil vom 13.08.2009
7 Sa 355/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2481/08

Nichtige Kündigung bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung zur Standort- und Beschäftigungssicherung

LAG Köln, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 355/09

DRsp Nr. 2010/12562

Nichtige Kündigung bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung zur Standort- und Beschäftigungssicherung

1. Verstößt die Kündigung gegen eine für den Betrieb der Arbeitgeberin geltende Betriebsvereinbarung über die Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, ist die Kündigung gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG und § 134 BGB analog unheilbar nichtig. 2. Bündnisse für Arbeit auf innerbetrieblicher Ebene sind typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vertreten durch den Betriebsrat, in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auf Teile ihrer wohlerworbenen vertraglichen Entgeltansprüche verzichten und im Gegenzug dazu die Garantie ihrer Arbeitgeberin erhalten, dass diese für einen bestimmten Zeitraum keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.02.2009 in Sachen 5 Ca 2481/08 d abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2008 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 134;

Tatbestand