LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.2011
5 Sa 1351/10
Normen:
GG Art. 140; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3317/10

Nichtige Herabsetzung der Vergütung für Teilzeitkräfte des Caritasverbandes; Zahlungsklage einer teilzeitbeschäftigten Betreuerin bei Verstoß gegen Benachteiligungsverbot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1351/10

DRsp Nr. 2011/6174

Nichtige Herabsetzung der Vergütung für Teilzeitkräfte des Caritasverbandes; Zahlungsklage einer teilzeitbeschäftigten Betreuerin bei Verstoß gegen Benachteiligungsverbot

Die Herabsetzung der Vergütung für Teilzeitkräfte im Bereich der AVR-Caritas verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 TzBfG und ist nichtig, § 134 BGB.

Tenor

1)Die Berufung des beklagten Vereins gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2010 - 4 Ca

3317/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)Die Revision wird für den beklagten Verein zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 140; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Zahlungsansprüche der Klägerin aus Gleichbehandlungsgrundsätzen.