Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 8. Oktober 2008 - 8 Ca 33/08 B - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der Klägerin auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 5 der Richtlinien des Angestelltenversorgungsfonds Niedersachsen (AVN) vom 1. Oktober 1999 anzupassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
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