LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.01.2015
2 Sa 59/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 12
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2402/13

Nichterbringung der Arbeitsleistung gegenüber Altarbeitgeberin infolge eines von der Belegschaft provozierten Betriebsübergangs der wirtschaftlichen Einheit SB-FleischverpackungUnwirksamkeit unbestimmter Vertragsstrafenklausel und unangemessen benachteiligender AbwerbeklauselUnbegründete Widerklage des Insolvenzverwalters der Altarbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zum Schaden aus entgangenem Gewinn

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 59/14

DRsp Nr. 2015/14780

Nichterbringung der Arbeitsleistung gegenüber Altarbeitgeberin infolge eines von der Belegschaft provozierten Betriebsübergangs der wirtschaftlichen Einheit "SB-Fleischverpackung" Unwirksamkeit unbestimmter Vertragsstrafenklausel und unangemessen benachteiligender Abwerbeklausel Unbegründete Widerklage des Insolvenzverwalters der Altarbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zum Schaden aus entgangenem Gewinn

1. Der Arbeitnehmer begeht keinen Vertragsbruch, wenn er seine Arbeitsleistung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung stellt, weil es zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB gekommen ist, denn die Arbeitspflicht besteht seit dem Betriebsübergang gegenüber dem neuen Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsübergang in Zusammenhang mit einer Auftragsnachfolge steht und der Betriebsübergang gegen den Willen des Altarbeitgebers durch ein Zusammenwirken der Belegschaft, des Auftragsnachfolgers und des Auftraggebers möglicherweise sogar wettbewerbswidrig herbeigeführt wurde.