LAG Hamm - Urteil vom 23.06.2005
15 Sa 298/05
Normen:
BGB § 622 ; KSchG § 4 S. 1, S. 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 189
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4001/04

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG

LAG Hamm, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 298/05

DRsp Nr. 2005/17605

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG

»Ergibt die Auslegung einer mit unzutreffender Frist ausgesprochenen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden soll, so muss die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden, um die Folgen des § 7 KSchG zu vermeiden.«

Normenkette:

BGB § 622 ; KSchG § 4 S. 1, S. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 17.08.2004 in Höhe von 1.488,00 EUR brutto.

Der Kläger stand aufgrund mündlichen Arbeitsvertrages seit dem 06.06.2004 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich erhielt er einen Stundenlohn von 15,50 EUR brutto. Zusätzlich erhielt der Kläger Vergütung für eine Stunde Fahrzeit pro Tag.

Unter dem Datum des 15.07.2004 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:

"Kündigung

Sehr geehrter Herr S1xxxx,

hiermit kündige ich Ihnen fristgerecht während der Probezeit zum 31.07.2004.

Mit freundlichen Grüßen!"

Das Schreiben vom 15.07.2004 ging dem Kläger am 03.08.2004 zu.