LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.08.2010
2 Sa 149/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BAT § 3 g; BAT § 23 a Abs. 2 Nr. 1 S. 1; AEuV Art. 45 Abs. 1; AEuV Art. 45 Abs. 2; AEuV Art. 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 987/09

Nichteinbeziehung von Lektoren in den persönlichen Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages; unbegründete Feststellungsklage auf Einbeziehung von Zeiten der Tätigkeit als Lektorin in Bewährungszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 149/10

DRsp Nr. 2011/2724

Nichteinbeziehung von Lektoren in den persönlichen Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages; unbegründete Feststellungsklage auf Einbeziehung von Zeiten der Tätigkeit als Lektorin in Bewährungszeit

Die Nichteinbeziehung von Lektoren in den persönlichen Geltungsbereich des BAT ist sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 45 AEuV vereinbar.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.01.2010 - 1 Ca 987/09 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BAT § 3 g; BAT § 23 a Abs. 2 Nr. 1 S. 1; AEuV Art. 45 Abs. 1; AEuV Art. 45 Abs. 2; AEuV Art. 45 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin ist französische Staatsangehörige.