LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.11.2011
15 Ta 423/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 266 a Abs. 3; InsO § 93; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; RVN-Satzung § 24 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 118/11

Nichtabführung von Pflichtbeiträgen zur Rechtsanwaltsversorgung; Schadensersatzklage des angestellten Rechtsanwalts gegen geschäftsführenden Gesellschafter der insolventen Anwaltssozietät bei unterlassener Beitragszahlung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 15 Ta 423/11

DRsp Nr. 2011/20532

Nichtabführung von Pflichtbeiträgen zur Rechtsanwaltsversorgung; Schadensersatzklage des angestellten Rechtsanwalts gegen geschäftsführenden Gesellschafter der insolventen Anwaltssozietät bei unterlassener Beitragszahlung

»§ 93 InsO hindert den angestellten Rechtsanwalt nicht, Schadensersatz gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter der Anwaltssozietät wegen der vereinbarungswidrigen Nichtabführung des Pflichtbeitrags zur Rechtsanwaltsversorgung geltend zu machen.«

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.09.2011 - 13 Ca 118/11 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Der Rechtsstreit ist im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) lediglich hinsichtlich des Klageantrags zu 3) unterbrochen.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und zu 2) ist der Rechtsstreit im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nicht unterbrochen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 266 a Abs. 3; InsO § 93; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1; RVN-Satzung § 24 Nr. 3;

Gründe: