BAG - Beschluss vom 09.06.2011
2 ABR 35/10
Normen:
ZPO § 547 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 3053
NZA 2011, 1446
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 29/09
ArbG Lübeck, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 116 c/08

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts als absoluter Rechtsbeschwerdegrund

BAG, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 ABR 35/10

DRsp Nr. 2011/15239

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts als absoluter Rechtsbeschwerdegrund

Orientierungssätze: 1. Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts iSv. § 547 Nr. 1 ZPO liegt ua. dann vor, wenn die Anwendung einer Geschäftsverteilung auf den Einzelfall willkürlich erfolgt. Dabei ist auf einen objektiven Willkürmaßstab abzustellen. Maßgeblich ist, ob sich das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass dies nicht mehr zu rechtfertigen ist, dh. bei verständiger Würdigung dieses Grundsatzes nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. 2. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund nach § 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG führt auf entsprechende Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. November 2009 - 2 TaBV 29/09 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 547 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1;

Gründe: