BSG - Beschluß vom 08.04.2005
B 2 U 414/04 B
Normen:
SGG § 202 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 547 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 U 38/04 - 28.10.2004,
SG Itzehoe, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 178/01

Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts bei schlafendem Richter

BSG, Beschluß vom 08.04.2005 - Aktenzeichen B 2 U 414/04 B

DRsp Nr. 2005/8733

Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts bei schlafendem Richter

Wird behauptet, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, so müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen. Der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des Richters sind dabei genau anzugeben und es ist darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter nicht habe erfassen können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 202 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 547 Nr. 1 ;

Gründe: