LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2016
3 Sa 476/15
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 16/15

Nicht nur vorübergehende verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund wirksamer Erlaubnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 476/15

DRsp Nr. 2016/9413

Nicht nur vorübergehende verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund wirksamer Erlaubnis

1. Ist der Vertrag zwischen einer Verleiherin und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 AÜG unwirksam, weil die nach §§ 1, 2 AÜG erforderliche Erlaubnis fehlt, gilt unabhängig vom Willen der Beteiligten aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiherin und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen der Entleiherin und Verleiherin für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Entleiherin ein, gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiherin und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). 2. Besitzt eine Arbeitgeberin die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiherin Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einer Entleiherin kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt; § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Verleiherin.