LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2023
14 TaBV 1/23
Normen:
BetrVG § 101 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/22

Neuwahl des Betriebsrats; Zeitpunkt der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen; Einstellung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 14 TaBV 1/23

DRsp Nr. 2024/9450

Neuwahl des Betriebsrats; Zeitpunkt der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen; Einstellung

Fällt bei einer Einstellung die Konstituierung des Betriebsrats in die Zeit zwischen Vertragsschluss und Aufnahme der Beschäftigung, so ist die Zustimmung des Betriebsrats vor der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation einzuholen. Es ist nicht auf den Vertragsschluss als zeitlich erste Maßnahme abzustellen mit der Folge, dass die Zustimmungspflicht entfällt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.12.2022 - 2 BV 2/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 101 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer personellen Maßnahme.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft der A. AG und erbringt Bauleistungen an der Eisenbahninfrastruktur in Deutschland und Europa.

Der Antragsteller ist der für den "Wahlbetrieb 03", einen bei der Arbeitgeberin auf Grundlage eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 BetrVG gebildeten Wahlbetrieb, zuständige Betriebsrat.