BSG - Urteil vom 30.01.1997
8 RKn 21/95
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 83 Abs. 2 S. 1 § 265 Abs. 2 § 228 ;
Fundstellen:
SozR 3-2600 § 83 Nr. 2

Neuregelung der auf die Bergmannsprämie bezogenen Rentenberechnung nach dem SGB VI

BSG, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 21/95

DRsp Nr. 1997/6749

Neuregelung der auf die Bergmannsprämie bezogenen Rentenberechnung nach dem SGB VI

1. Nach dem SGB VI besteht auch übergangsrechtlich kein Anspruch auf die rentensteigernde Berücksichtigung der Bergmannsprämie, soweit sie mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überstiegen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 83 Abs. 2 S. 1 § 265 Abs. 2 § 228 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die rentensteigernde Berücksichtigung der Bergmannsprämie, auch soweit sie zusammen mit dem Arbeitsentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überstieg.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger, der zuvor Bergmannsrente bezog, erhält seit dem 1. Januar 1993 Knappschaftsausgleichsleistung (Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1993) sowie ab 1. April 1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung (während des Klageverfahrens ergangener Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 1994). Bei beiden Leistungen berücksichtigte die Beklagte die Bergmannsprämie bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nur insoweit, als hierdurch die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wurde.