LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.10.2016
L 8 R 926/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 4; SGB VI § 90;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 2004/11

Neufeststellung einer WitwenrenteWitwenrente nach dem vorletzten Ehegatten und bestehende Ansprüche auf Witwenrente nach dem letzten EhegattenAnrechnung einer Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen L 8 R 926/13

DRsp Nr. 2018/18285

Neufeststellung einer Witwenrente Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten und bestehende Ansprüche auf Witwenrente nach dem letzten Ehegatten Anrechnung einer Versorgung

1. Auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente, Versorgung, Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet und die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes werden insoweit nicht berücksichtigt.2. Die Witwe soll nach Auflösung der zweiten Ehe finanziell nicht schlechter, aber auch nicht besser als vor ihrer Wiederverheiratung gestellt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 4; SGB VI § 90;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Neufeststellung der Witwenrente nach dem vorletzten (ersten) Ehemann ohne Berücksichtigung von (versehentlich) zu hoch gezahlten Leistungen aus der Versorgung der Post des zweiten Ehemannes, die sie in Höhe von 17.000 Euro nach Urteilen des Landgerichts (LG) Stuttgart bzw. des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart nicht zurückzahlen muss.