LSG Hessen - Urteil vom 05.06.2014
L 3 U 24/13
Normen:
RVO § 571 Abs. 1; RVO § 573 Abs. 2; SGB I § 45; SGB X § 31; SGB X § 44; SGB X § 48; SGB VII § 214 Abs. 2; SGB VII § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 28.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 48/10

Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherungsfälle bis zum 30 Lebensjahr; Tarifvertragliche Regelung zur Entgelterhöhung nach Berufsjahren; Anwendbarkeit auf Altfälle

LSG Hessen, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen L 3 U 24/13

DRsp Nr. 2014/14078

Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherungsfälle bis zum 30 Lebensjahr; Tarifvertragliche Regelung zur Entgelterhöhung nach Berufsjahren; Anwendbarkeit auf Altfälle

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 28. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 571 Abs. 1; RVO § 573 Abs. 2; SGB I § 45; SGB X § 31; SGB X § 44; SGB X § 48; SGB VII § 214 Abs. 2; SGB VII § 90 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Rente nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage einer Neufestsetzung ihres Jahresarbeitsverdienstes (JAV).

Die 1971 geborene Klägerin trat am 1. September 1988 in das Unternehmen C. GmbH ein. Mit Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 1991 wurde sie zum 1. Januar 1992 als Verkaufssachbearbeiterin eingestellt. Hierbei wurde vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die jeweiligen tariflichen Regelungen für Mitarbeiter der chemischen Industrie des Landes Hessen gelten und die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt nach der Entgeltgruppe E 6 in Höhe von 2.992 DM erhält.