LSG Thüringen - Urteil vom 01.03.2018
L 1 U 1663/15
Normen:
SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2772/13

Neufassung von Unfallfolgen und Entziehung einer vorläufig gewährten VerletztenrenteBewertung von Unfallfolgen nach ärztlich-wissenschaftlichen KriterienÄrztliche Meinungsäußerungen

LSG Thüringen, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 1 U 1663/15

DRsp Nr. 2019/15360

Neufassung von Unfallfolgen und Entziehung einer vorläufig gewährten Verletztenrente Bewertung von Unfallfolgen nach ärztlich-wissenschaftlichen Kriterien Ärztliche Meinungsäußerungen

1. In welchem Umfang körperliche und geistige Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, ist nach ärztlich-wissenschaftlichen Kriterien zu beurteilen. 2. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind nicht verbindlich; gleichwohl sind diese eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Neufassung der Unfallfolgen und die Entziehung einer vorläufig gewährten Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. zum 1. Juni 2013 wegen wesentlicher Besserung der Unfallfolgen.