I.
Die Klägerin nahm die von ihr eingelegte Berufung vor streitiger Verhandlung zurück. Sei einem Gegenstandswert von 8.400 DM wurden ihr mit Kostenrechnung vom 16.01.1995 Verfahrensgebühren in Höhe von 88 DM gemäß Nummern 9120, 9122 der Anlage I zu § 12 Abs. 1 ArbGG berechnet. Mit der Erinnerung begehrt die Klägerin eine Ermäßigung der Verfahrensgebühren um 20 %, da ihr allgemeiner Gerichtsstand im Beitrittsgebiet liege. Die nach dem
II.
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