LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.05.1995
8 Sa 1330/94
Normen:
ArbGG § 12 ; Einigungsvertrag Anlage I Kap. III und VIII;
Fundstellen:
NJ 1995, 669
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 16.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 73/93

Neue Bundesländer: Ermäßigung von Gebühren im Arbeitsgerichtsverfahren

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1330/94

DRsp Nr. 2002/2550

Neue Bundesländer: Ermäßigung von Gebühren im Arbeitsgerichtsverfahren

"Die Gebühren im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten gemäß § 12 Abs. 1 ArbGG ermäßigen sich in entsprechender Anwendung der Maßgaben des Einigungsvertrages zur Inkraftsetzung des Gerichtskostengesetzes um 20 %, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat."

Normenkette:

ArbGG § 12 ; Einigungsvertrag Anlage I Kap. III und VIII;

Gründe:

I.

Die Klägerin nahm die von ihr eingelegte Berufung vor streitiger Verhandlung zurück. Sei einem Gegenstandswert von 8.400 DM wurden ihr mit Kostenrechnung vom 16.01.1995 Verfahrensgebühren in Höhe von 88 DM gemäß Nummern 9120, 9122 der Anlage I zu § 12 Abs. 1 ArbGG berechnet. Mit der Erinnerung begehrt die Klägerin eine Ermäßigung der Verfahrensgebühren um 20 %, da ihr allgemeiner Gerichtsstand im Beitrittsgebiet liege. Die nach dem Einigungsvertrag für diesen Fall vorgesehene Ermäßigung der Gebühren aus dem Gerichtskostengesetz müsse auch für die Gebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten.

II.