LSG Hamburg - Urteil vom 15.03.2017
L 5 KA 11/15
Normen:
SGB I § 39; VwVfG § 40; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; Anlage A zum VM § 8 Abs. 1 dritter Spiegelstrich;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 249/12

Neubescheidung von vertragsärztlichen HonoraransprüchenErbringung schmerztherapeutischer LeistungenZweck der Ermächtigungsnorm bei der ErmessensausübungÜberschreitung des praxisindividuellen RLV

LSG Hamburg, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 11/15

DRsp Nr. 2018/9512

Neubescheidung von vertragsärztlichen Honoraransprüchen Erbringung schmerztherapeutischer Leistungen Zweck der Ermächtigungsnorm bei der Ermessensausübung Überschreitung des praxisindividuellen RLV

1. Der Zweck der jeweiligen Ermächtigungsnorm ist Leitlinie bei der Ermessensausübung. 2. Auch wenn in einem konkreten Fall weder § 39 SGB I noch § 40 VwVfG unmittelbar Anwendung finden, findet dieser Grundsatz als allgemeiner Rechtsgedanke auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung Anwendung. 3. Unmittelbare Anwendung findet dieser Grundsatz gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG im Sozialgerichtsverfahren. 4. Werden in besonderem Maße spezielle, Leistungen erbracht, die typischerweise arztgruppenübergreifend erbracht werden und eine besondere (Zusatz-)Qualifikation sowie eine besondere Praxisausstattung erfordern, rechtfertigt dies die Überschreitung des praxisindividuellen RLV.

1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. August 2015 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012 und des Bescheides vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012, verpflichtet, über die Anpassung der Honoraransprüche des Klägers in den Quartalen I/2011 bis I/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.