1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. August 2015 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012 und des Bescheides vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012, verpflichtet, über die Anpassung der Honoraransprüche des Klägers in den Quartalen I/2011 bis I/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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