LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 30/11
Normen:
SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 383/09

Neubescheidung einer HonorarabrechnungPauschale Abgeltung für MehraufwandInterpretation einer Vergütungsregelung

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 30/11

DRsp Nr. 2015/5054

Neubescheidung einer Honorarabrechnung Pauschale Abgeltung für Mehraufwand Interpretation einer Vergütungsregelung

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Auslegung der vertragsärztlichen Vergütungsregelungen in erster Linie der Wortlaut der Bestimmungen maßgeblich. 2. Soweit der Wortlaut einer Vergütungsregelung zweifelhaft ist und es seiner Klarstellung dient, kann eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Regelungen erfolgen. 3. Hingegen kommt eine entstehungsgeschichtliche Auslegung unklarer oder mehrdeutiger Regelungen durch die Gerichte nur in Betracht, wenn Dokumente vorliegen, in denen die Urheber die Bestimmungen in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner Honorarabrechnung für das Quartal II/2007.