LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 32/11
Normen:
SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 384/09

Neubescheidung einer Honorarabrechnung

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 32/11

DRsp Nr. 2015/4984

Neubescheidung einer Honorarabrechnung

Die Berechtigung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Honorarforderungen ergibt sich aus § 106a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Kassenärztlichen Vereinigungen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung prüfen und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte feststellt; dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner Honorarabrechnung für das Quartal III/2007.