LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 39/11
Normen:
SGB V § 73 Abs. 2; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; EBM 2000plus Nr. 03313;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 452/09

Neubescheidung einer ärztlichen HonorarabrechnungBefugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von HonorarforderungenKonkludente Klagerücknahme

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 39/11

DRsp Nr. 2015/7060

Neubescheidung einer ärztlichen Honorarabrechnung Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarforderungen Konkludente Klagerücknahme

1. Zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarforderungen ist die Krankenkasse befugt, soweit ein Vertragsarzt bei seiner Quartalsabrechnung Gebührennummern ansetzt, deren Tatbestand durch seine Leistungen nicht erfüllt ist oder die er aus anderen Gründen nicht in Ansatz bringen darf (z.B. Fachfremdheit der Leistung oder Leistungsausschluss). 2. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat. 3. In der Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags liegt regelmäßig eine konkludente Klagerücknahme.

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22. Februar 2006 und 27. Februar 2006, jeweils in Gestalt der Bescheide vom 18. und 29. Oktober 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal III/2005 mit der Maßgabe erneut zu bescheiden, dass 13 Leistungen nach Nr. 03313 EBM 2000plus zu vergüten sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.