1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22. Februar 2006 und 27. Februar 2006, jeweils in Gestalt der Bescheide vom 18. und 29. Oktober 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal III/2005 mit der Maßgabe erneut zu bescheiden, dass 13 Leistungen nach Nr. 03313 EBM 2000plus zu vergüten sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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