Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.864,16 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt schon nicht, wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, einzelne Gründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich pauschal unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Art einer Berufungsbegründung entgegen, ohne sich substantiiert mit dem Urteil auseinanderzusetzen. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin damit - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.
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