1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Neufeststellung einer ihr nach dem SGB VI gewährten Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten einer Zusatzversorgung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (
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