LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2011
L 4 R 220/09
Normen:
AAÜG Anl. 1 Nr. 4; AAÜG § 4 Abs. 4; AAÜG § 5; AAÜG § 6; AAÜG § 8; AVG; FRG § 22a Abs. 3; FRG § 22a; SGB VI § 307; SGB VI § 307a; SGB VI § 307b; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 783
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 174/07

Neuberechnung einer Rente unter Berücksichtigung von Zeiten einer Zusatzversorgung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland vor dem 19.5.1990

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 4 R 220/09

DRsp Nr. 2011/9596

Neuberechnung einer Rente unter Berücksichtigung von Zeiten einer Zusatzversorgung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland vor dem 19.5.1990

Eine nach dem AVG gewährte Altersrente ist unter Berücksichtigung von bestandkräftig durch den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach dem AAÜG festgestellten Zeiten nicht neu zu berechnen, wenn der Berechtigte vor dem 19.5.1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG Anl. 1 Nr. 4; AAÜG § 4 Abs. 4; AAÜG § 5; AAÜG § 6; AAÜG § 8; AVG; FRG § 22a Abs. 3; FRG § 22a; SGB VI § 307; SGB VI § 307a; SGB VI § 307b; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Neufeststellung einer ihr nach dem SGB VI gewährten Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten einer Zusatzversorgung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - ).