BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 13 R 401/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 103; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 315/15
SG Stade, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 471/14

Neuberechnung einer AltersrenteErheblicher Grund für eine TerminsänderungSubstantiierung und Glaubhaftmachung eines VerlegungsgrundesKurzfristige Erkrankung

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 13 R 401/15 B

DRsp Nr. 2018/8209

Neuberechnung einer Altersrente Erheblicher Grund für eine Terminsänderung Substantiierung und Glaubhaftmachung eines Verlegungsgrundes Kurzfristige Erkrankung

1. Grundsätzlich hat der Prozessbevollmächtigte einen Verlegungs- bzw. Vertagungsantrag klar zu begründen und glaubhaft zu machen. 2. Liegt kein ordnungsgemäß gestellter Antrag, der einen Verlegungsgrund hinreichend substantiiert und glaubhaft macht, besteht keine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung.3. Bei Geltendmachung einer kurzfristigen Erkrankung ist der Verhinderungsgrund nach Art, Schwere und Dauer zu spezifizieren.4. Das Gericht muss in diesem Fall in der Lage sein, ohne weitere Nachforschungen über die Begründetheit eines Verlegungsantrages zu entscheiden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 103; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I