LAG Hamm - Beschluss vom 23.07.2010
10 TaBV 43/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 28/09

Negative Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Eigenschaft des Leiters der Abteilung Werkzeugbau als leitender Angestellter

LAG Hamm, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 43/10

DRsp Nr. 2010/17806

Negative Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Eigenschaft des Leiters der Abteilung Werkzeugbau als leitender Angestellter

1. Allein die Bezeichnung des Leiters der Abteilung Werkzeugbau im Arbeitsvertrag als leitender Angestellter macht diesen nicht zum leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG; die Parteien eines Arbeitsvertrages können über den Status eines leitenden Angestellten nicht verfügen. 2. Sind im Betrieb der Arbeitgeberin etwa 135 bis 150 Mitarbeiter/-innen beschäftigt und umfasst die Abteilung Werkzeugbau lediglich 19 gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Auszubildende, kann allein aus der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für etwa 15 Prozent der Beschäftigten der Status als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG nicht abgeleitet werden kann. 3. Handelt es sich zudem bei den Mitarbeitern in der Abteilung Werkzeugbau um gewerbliche Mitarbeiter (Werkzeugmacher und Werkzeugmechaniker), die keine hochqualifizierten Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben, kann nicht angenommen werden, dass sich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Abteilungsleiters gerade auf einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis bezieht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.03.2010 – 2 BV 28/09 - abgeändert.