LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.05.2008
6 TaBV 7/08
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO § 890 ; ArbGG § 85 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 62a/07

Nebeneinander von Vertragsstrafe und Zwangsvollstreckung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 7/08

DRsp Nr. 2008/18606

Nebeneinander von Vertragsstrafe und Zwangsvollstreckung

»1. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungspflicht steht der Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO grundsätzlich nicht entgegen. Privatrechtliche Sanktionen und vollstreckungsrechtliche Ahndung können nebeneinander bestehen. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Vertragsstrafenregelung einen ausdrücklichen Verzicht auf die Möglichkeit, den Weg des § 890 ZPO zu beschreiten, enthält.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ; ZPO § 890 ; ArbGG § 85 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerderechtszug nur noch darüber, ob das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13.12.2007 zu Recht von der Androhung eines Ordnungsgeldes abgesehen hat.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Fachkrankenhaus. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.