I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerderechtszug nur noch darüber, ob das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13.12.2007 zu Recht von der Androhung eines Ordnungsgeldes abgesehen hat.
Die Antragsgegnerin betreibt ein Fachkrankenhaus. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.
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