BSG - Urteil vom 28.06.1990
4 RA 57/89
Normen:
AVG § 32 Abs. 4 Buchst. a S. 3, § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32a Abs. 2, § 204 ; AnVNG Art. 2 § 12b Abs. 1 S. 2, Art. 2 § 12b Abs. 3 S. 2; ArVNG Art. 2 § 12b Abs. 1 S. 2, Art. 2 § 12b Abs. 3 S. 2; EWGV 574/72 Art. 45 Abs. 1 ; RVO § 1255 Abs. 4 Buchst. a S. 3, § 1255a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1255a Abs. 2, § 1631 Abs. 1; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1, § 43 ; SGB X § 8, § 9 S. 2, § 20, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 1 S. 2, § 42 S. 1, § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 2 S. 2; SGG § 77 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 104
SozR 3-1300 § 32 Nr. 2

Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung vorläufiger Leistungen, Neufeststellung eines Altersruhegeldes nach rückwirkender gesetzlicher Änderung der Werte für beitragslose Zeiten

BSG, Urteil vom 28.06.1990 - Aktenzeichen 4 RA 57/89

DRsp Nr. 1998/18868

Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung vorläufiger Leistungen, Neufeststellung eines Altersruhegeldes nach rückwirkender gesetzlicher Änderung der Werte für beitragslose Zeiten

1. Erst wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist, ist ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen durch endgültigen Verwaltungsakt anzuerkennen. Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Zulassung darf ein solcher Verwaltungsakt nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden, die den Bescheidempfänger im Unklaren lassen, in welchem Umfang, ab wann und ggf wie lange ihm der zuerkannte Geldbetrag endgültig zusteht.2. Der Leistungsträger darf Geldleistungen vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens nur unter Beachtung spezialgesetzlicher Regelungen durch einstweiligen Verwaltungsakt als vorläufige Leistung, Vorschuß oder Vorwegzahlung gewähren.3. Liegt eine "nicht mehr anfechtbare Entscheidung über einen Rentenanspruch" vor, so ist die Rente nur neu festzustellen - und dann insoweit mit den neuen Werten zu berechnen -, wenn und soweit die Bestandskraft des Rentenbescheides aus anderen Gründen, d.h. ungeachtet der Änderung der §§ 32 Abs. 4 Buchst. a, 32a Abs. 1 und Abs. 2 AVG, nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 44 bis 49 SGB 10) durchbrochen werden muß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]