BSG - Urteil vom 30.03.2000
B 3 P 10/99 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 3 Nr. 3, § 37 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 2, § 43a;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 4/97
SG Chemnitz, vom 24.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 30/96

Nächtliche Hilfeleistung in der Pflegeversicherung, Aufnahme in elterlichen Haushalt

BSG, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen B 3 P 10/99 R

DRsp Nr. 2000/7995

Nächtliche Hilfeleistung in der Pflegeversicherung, Aufnahme in elterlichen Haushalt

1. Wenn eine Hilfeleistung zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens objektiv erforderlich ist, so findet sie "nachts" statt. Unerheblichist, ob die Pflegeperson hierfür ihren Nachtschlaf unterbricht. 2. Die Aufenthaltsdauer im elterlichen Haushalt kann bei einem häuslichen Aufenthalt von insgesamt rund 14 Wochen jährlich nicht als unerheblich außer Betracht bleiben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 3 Nr. 3, § 37 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 2, § 43a;

Gründe:

I

Der Kläger erhält seit dem 1. April 1995 anteiliges Pflegegeld für Ferientage, an denen er nicht - wie gewöhnlich - in einer Behinderteneinrichtung, sondern bei seinen Eltern lebt. Er begehrt die Zahlung des Pflegegeldes nach der Pflegestufe III statt der bisher nur anerkannten Pflegestufe II. Streitig ist allein die Pflegebedürftigkeit des Klägers "rund um die Uhr, auch nachts" gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).