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Der Kläger erhält seit dem 1. April 1995 anteiliges Pflegegeld für Ferientage, an denen er nicht - wie gewöhnlich - in einer Behinderteneinrichtung, sondern bei seinen Eltern lebt. Er begehrt die Zahlung des Pflegegeldes nach der Pflegestufe III statt der bisher nur anerkannten Pflegestufe II. Streitig ist allein die Pflegebedürftigkeit des Klägers "rund um die Uhr, auch nachts" gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
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