LSG Hessen - Urteil vom 21.08.2014
L 8 P 24/11
Normen:
SGB I § 56; SGG § 183 S. 2; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 74/05

Nachzahlung von PflegegeldÜbernahme der verfahrensrechtlichen Position durch ErbenGerichtskostenfreiheit nur in bereits anhängigen VerfahrenGerichtskostenpflicht für weitere Rechtsmittelzüge

LSG Hessen, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen L 8 P 24/11

DRsp Nr. 2018/1434

Nachzahlung von Pflegegeld Übernahme der verfahrensrechtlichen Position durch Erben Gerichtskostenfreiheit nur in bereits anhängigen Verfahren Gerichtskostenpflicht für weitere Rechtsmittelzüge

1. Erben übernehmen auch die verfahrensrechtliche Position des verstorbenen Berechtigten. 2. Dies gilt sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem Gerichtsprozess, in dem Erben die vollen Rechte des Erblassers als Beteiligte übernehmen. 3. Allerdings hat der Gesetzgeber Erben im Sozialgerichtsprozess als weniger privilegierungsbedürftig angesehen als Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I. 4. Während jenen die volle Gerichtskostenfreiheit gemäß § 183 SGG zugute kommt, ist das Gerichtsverfahren für Erben nur (noch) in der Instanz kostenfrei, in der es zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bereits anhängig war. 5. Für weitere Rechtsmittelzüge unterliegen Erben gemäß § 183 Satz 2 SGG nach näherer Maßgabe des § 197a SGG der Gerichtskostenpflicht.

Tenor

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.978,53 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 56; SGG § 183 S. 2; SGG § 197a;

Tatbestand