LSG Bayern - Beschluss vom 21.07.2011
L 11 AS 430/11 B ER
Normen:
SGG § 86 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 496/11

Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 430/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15670

Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.05.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Antragsteller (ASt) begehren die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.