BSG - Beschluß vom 17.12.1996
12 BK 24/96
Normen:
SGB VI § 205 Abs. 1 § 250 Abs. 1 Nr. 5a ; StrEG § 16a ; DDR: StPO § 369 ; BerRehaG § 11 ; DDR: SED-UnBerG 2 Art. 2 ;
Fundstellen:
VIZ 1997, 315

Nachzahlung von Beiträgen für Zeiten des Freiheitsentzuges

BSG, Beschluß vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 12 BK 24/96

DRsp Nr. 1997/3183

Nachzahlung von Beiträgen für Zeiten des Freiheitsentzuges

1. Zur Nachzahlung von Beiträgen für Zeiten des Freiheitsentzuges ist nach § 205 SGB VI nicht berechtigt, wer in der DDR inhaftiert war und später nach den Regeln über die Behandlung von SED-Unrecht rehabilitiert und entschädigt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 205 Abs. 1 § 250 Abs. 1 Nr. 5a ; StrEG § 16a ; DDR: StPO § 369 ; BerRehaG § 11 ; DDR: SED-UnBerG 2 Art. 2 ;

Gründe:

Der Kläger macht das Recht geltend, freiwillige Beiträge für Zeiten nachzuentrichten, während derer er in der DDR inhaftiert war.