LSG Bayern - Beschluss vom 30.03.2016
L 6 R 1/15
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 3; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2016, 397
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 191/13

Nachzahlung einer Regelaltersrente; Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Beschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X; Unabhängigkeit vom Verschulden des Leistungsträgers

LSG Bayern, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen L 6 R 1/15

DRsp Nr. 2016/7453

Nachzahlung einer Regelaltersrente; Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Beschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X; Unabhängigkeit vom Verschulden des Leistungsträgers

1. Die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X stellt eine materielle Ausschlussfrist dar, die zwingend von Amts wegen zu beachten ist und nicht der Dispositionsbefugnis oder dem Ermessen der Verwaltung wie auch der Gerichte unterliegt. 2. Gegen die Anwendung der Vorschrift kann weder der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben geltend gemacht werden. 3. Rückwirkende Leistungen sind selbst dann auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme beschränkt, wenn den Leistungsträger ein erhebliches Verschulden trifft. 4. Zur Überzeugung des Senats begegnet die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 3; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4;

Tatbestand