LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.2011
9 TaBV 208/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs 6;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 7/10

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 208/10

DRsp Nr. 2013/5934

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

Für freiwillige Betriebsvereinbarungen sieht das Gesetz zwar eine Nachwirkung nicht vor; sie kann aber zwischen den Betriebsparteien zulässigerweise vereinbart werden.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 02. November 2010 - 5 BV 7/10 - abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs 6;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung der Anlage zu einer Betriebsvereinbarung.

Die Beteiligte zu 1)betreibt bundesweit Seniorenwohnstifte, u.a. in A. Die Beteiligte zu 2) ist deren Tochtergesellschaft und im Wesentlichen für den Küchenbetrieb in den einzelnen Häusern zuständig. Der Beteiligte zu 3) ist der im B in A für die Beteiligten zu 1) und 2) gebildete Betriebsrat.

Die Beteiligten schlossen am 3. Sept. 2007 eine Betriebsvereinbarung "Beginn und Ende der Arbeitszeit B" zur Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Pausen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und des Verfahrens zur Dienstplanerstellung. Die Betriebsvereinbarung (Bl. 27 ff. d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 6 Konflikte