BSG - Beschluss vom 05.02.2018
B 14 AS 98/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 214/16
SG Hildesheim, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 161/11

Nachweis von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II

BSG, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 98/17 BH

DRsp Nr. 2018/10886

Nachweis von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Oktober 2017 - L 7 AS 214/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).