Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. April 2006 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1971 sowie vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1977 begehrt. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bindenden Rentenbescheids und eine höhere Rente unter ungekürzter Bewertung einer Beitragszeit nach dem
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